Was tun bei aufs Nachbargrund­stück überhängenden Ästen und Schattenwurf?

Sommerzeit ist Gartenzeit – manch üppiger Pflanzenwuchs der den einen erfreut, verärgert den benachbarten Grundstücksbesitzer.
 

Um Konflikte frühzeitig zu vermeiden, sollte man Folgendes beachten: „Im Nachbarschaftsrecht ist geregelt, dass über die Grundstücksgrenze wachsende Wurzeln aus dem Boden entfernt und überhängende Äste abgeschnitten werden dürfen. „Dabei steht das Schonen und Überleben der Pflanzen jedoch im Vordergrund", weiß Markus Fahrner, Immobilienmakler bei Hypo Immobilien und Leasing GmbH. Folglich sollte für die fachgerechte Entfernung im Zweifel ein Fachmann beigezogen werden. Die Kosten hierfür hat der beeinträchtigte Grundeigentümer selbst zu tragen. Geht vom Überhang hingegen eine Gefahr aus oder droht ein Schaden, so sind die notwendigen Kosten vom Nachbarn zur Hälfte zu ersetzen.

Beim Entfernen der Äste und Wurzeln muss beachtet werden, dass fremder Grund nicht betreten werden darf, sonst kann eine Besitzstörungs- oder Unterlassungsklage, im schlimmsten Fall auch eine Anzeige wegen Hausfriedensbruchs drohen. Das Schnittgut ist ebenfalls selbst auf eigene Kosten zu entsorgen.

 

Markus Fahrner: "Das Schonen und Überleben der Pflanze steht im Vordergrund."

 

Früchte auf Nachbargrundstück

Das Überhangsrecht regelt auch die Frage nach dem Eigentum an Früchten, die von einem Baum oder einem Strauch auf ein Nachbargrundstück fallen. Hier kann der Nachbar nur jene Früchte als sein bezeichnen, die durch überhängende Äste auf das Grundstück gefallen sind. „Der Eigentümer des Baumes hat nicht das Recht, das Nachbargrundstück zu betreten und das Fallobst aufzusammeln", so Markus Fahrner. Fallen aber Früchte hingegen durch äußere Einwirkungen, z.B. durch Sturm oder Hanglage, auf das Nachbargrundstück, hat der Eigentümer des Baumes oder Strauches weiterhin das Eigentumsrecht an diesen Früchten und kann die Herausgabe verlangen.
 

Störender Schatten

Auch gegen den „Entzug von Licht oder Luft" kann man sich zur Wehr setzen – vor allem gegen den Schatten fremder Bäume, wenn man dadurch unzumutbar beeinträchtigt wird. Das heißt, wenn Pflanzen den Nachbargrund dermaßen verdunkeln, dass dort auch an einem helllichten Sommertag im Haus das Licht eingeschaltet werden muss oder dadurch eine bereits bestehende Solaranlage außer Betrieb gesetzt wird. Bevor eine gerichtliche Klage eingebracht werden kann, muss allerdings zuerst eine gütliche Einigung angestrebt werden.