Versicherungen im Zuge eines Immobilien­verkaufs

Oft stellt sich die Frage, was eigentlich mit den Versicherungen passiert, wenn eine Immobilie veräußert wird? Dabei muss zwischen Haushalts- und Eigenheimversicherung (Gebäudeversicherung) unterschieden werden.
 

Haushaltsversicherung

Bei einem Immobilienverkauf gilt die Haushaltsversicherung des Verkäufers auch weiterhin für seinen Haushalt. Der Verkäufer ist mit seiner bestehenden Haushaltsversicherung auch während des Umzuges und in seinen neuen Wohnräumen versichert. Ist dies nicht erwünscht, so muss der Versicherungsvertrag vor Beginn des Umzuges und mit Wirkung auf den Tag vor Beginn des Umzuges gekündigt werden.

Der Käufer kann natürlich auch seine bestehende Haushaltsversicherung übernehmen und auf die neue Wohnsituation anpassen. Bei Mietobjekten wird der Mieter meist vertraglich zum Abschluss einer Haushaltsversicherung verpflichtet.
 

Gebäudeversicherung

Was die Gebäudeversicherung betrifft, so tritt der Käufer beim Erwerb in die bestehende Gebäudeversicherung ein. „Er ist jedoch berechtigt, dieses Versicherungsverhältnis zu kündigen. Dies kann nur mit sofortiger Wirkung oder mit Ende der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. Eine schriftliche Kündigung per Mail ist ausreichend und muss nicht mehr mittels eingeschriebenen Postversands erfolgen.

Markus Fahrner: "Beim Erwerb einer Eigentumswohnung besteht hinsichtlich der Gebäudeversicherung kein Handlungsbedarf, sehr wohl aber bei der Haushaltsversicherung."

Wichtig ist nur, dass die Kündigung am letzten Tag der Frist dem Versicherer vorliegt und die fristgerechte Kündigung im Zweifelsfall nachgewiesen werden kann. Wenn nicht innerhalb eines Monats nach Erwerb gekündigt wird, erlischt das Kündigungsrecht", weiß Markus Fahrner, Immobilienmakler bei der Hypo Immobilien & Leasing GmbH. Als Zeitpunkt des Erwerbes gilt der Einverleibungsbescheid des Grundbuchgerichtes. Die Kündigungsfrist beginnt jedoch erst, wenn der Erwerber vom Bestehen der Versicherung Kenntnis erlangt hat. In manchen Fällen kann durch die Kündigung eine Nachzahlungspflicht eines gewährten Dauerrabatts entstehen. Diese Nachzahlung muss allerdings nicht vom Käufer, sondern vom Verkäufer beglichen werden.
 

Eigentumswohnungen sind über eine Gebäudeversicherung der Hausgemeinschaft mitversichert. Die Kosten hierfür werden über die Betriebskosten abgerechnet. Es besteht somit beim Erwerb einer Eigentumswohnung hinsichtlich der Gebäudeversicherung kein Handlungsbedarf, sehr wohl aber bei der Haushaltsversicherung.