Der Mietzins und seine Zusammen­setzung

Der Mietzins setzt sich aus verschiedenen Bestandteilen zusammen. Sowohl für den Vermieter als auch für den Mieter kann es hilfreich sein zu wissen, wie der Mietzins gebildet wird.

Grundsätzlich wird die Höhe der Miete nach den gültigen Richtpreisen, nach Lage, Zustand, Ausstattung und Größe des Mietobjektes berechnet. Weiters sieht das Mietrechtsgesetz für Altbaueigentumswohnungen (Wohnungen, die vor 1945 erbaut wurden) im Vollanwendungsbereich eine Mietzinsobergrenze vor. Für Neubaueigentumswohnungen und Einfamilienhäuser gibt es keine Mietzinsobergrenzen – es sei denn, es handelt sich um eine geförderte Immobilie.

 

Entgelt für Einrichtung

Wird ein Objekt möbliert vermietet, kann der Vermieter zusätzlich zum Hauptmietzins ein angemessenes Entgelt gemäß § 25 MRG vereinbaren. Davon ausgenommen sind Koch- und Spüleinrichtungen sowie Bad- und Duschausstattungen.
Das Entgelt für vermietete Einrichtung errechnet sich wie folgt: Basis bilden der Zeitwert des Möbelstückes und dessen voraussichtliche Restlebensdauer. Hinzu kommt ein Gewinnzuschlag für den Vermieter von rund 12 % plus Umsatzsteuer, falls der Vermieter umsatzsteuerpflichtig ist. Ein Beispiel: „Eine Wohnung wird teilweise möbliert vermietet. Das Wohnzimmer ist bereits eingerichtet und der Zeitwert der Einrichtung beträgt EUR 1.500,– mit einer voraussichtlichen Restnutzungsdauer von fünf Jahren. Das ergibt einen monatlichen Betrag von EUR 25,– plus 12 % Gewinnzuschlag, was nochmals EUR 3,– ausmacht. Das angemessene Entgelt für die Ausstattung beträgt in diesem Beispiel EUR 28,– und kann zum restlichen Mietzins dazu gerechnet werden.

 

Patricia Ellensohn: "Den Vertragspartnern bleibt es überlassen, den Gesamtmietzins pauschal oder aufgeschlüsselt im Mietvertrag aufzunehmen."

 

Pauschal oder variabel
 

Ob der Gesamtmietzins (Hauptmiete, Betriebskosten, evtl. Umsatzsteuer) als Pauschalbetrag oder aufgeschlüsselt in den Mietvertrag aufgenommen wird, bleibt den Vertragspartnern überlassen. Bei langfristigen Mietverträgen wird allerdings empfohlen, die Betriebskosten als variablen Mietzinsbestandteil in den Vertrag aufzunehmen. Wird der Betriebskostenanteil variabel gestaltet, muss der Vermieter eine jährliche Betriebskostenabrechnung vorlegen. Wird ein Pauschalbetrag vereinbart, entfällt die jährliche Rechnungslegung. Bei beiden Varianten ist wichtig, dass in der Vereinbarung klar ersichtlich ist, was im Betrag enthalten ist und was nicht.

mitarbeiterin patricia ellensohn von der hypo immobilien und leasing
Patricia Ellensohn

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