Immobilie vermieten: Wichtige Fristen beim Mietverhältnis nicht versäumen

Ein befristetes Mietverhältnis endet automatisch nach Ablauf der vereinbarten Zeit und bedarf keiner Kündigung. Darüber hinaus kann jedes laufende Mietverhältnis, egal ob befristet oder unbefristet, zu einem bestimmten Termin einvernehmlich aufgelöst oder unter bestimmten Voraussetzungen gekündigt werden.

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SCHRITTE RECHTZEITIG EINLEITEN

„Bei der Vermietung einer Immobilie ist es für den Vermieter sehr wichtig, dass er den Ablauf eines befristeten Mietvertrages nicht versäumt. Aus Vermietersicht ist es empfehlenswert, bereits zwei bis drei Monate vor Auflauf eines befristeten Mietvertrages mit dem Mieter Kontakt aufzunehmen und eine Verlängerung abzuklären. Wünschen beide Seiten eine Verlängerung, sollte der neue Mietvertrag rasch aufgesetzt und unterzeichnet werden, jedoch spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf des befristeten Mietvertrages. Wird das Mietverhältnis nicht verlängert, so muss der Mieter das Objekt zum Vertragsende hin räumen“, informiert Patricia Ellensohn, Immobilienberaterin bei HypoImmobilien & Leasing.

Verweigert der Mieter die Rückgabe des Mietobjektes, muss binnen einer Frist von 14 Tagen die Räumungsklage beim Bezirksgericht eingelangt sein. Auf der Seite des Vermieters ist eine zweiwöchige Frist für das Einlangen der Räumungsklage vorrangig Beachtung zu schenken. Der Bezug eines Rechtsanwalts des Vertrauens ist aus diesem Grund dringend zu empfehlen.

 „Nach Ablauf dieser zweiwöchigen Frist, sofern der Mieter nicht ausgezogen ist und der Vermieter untätig bleibt, tritt ein unbefristetes Mietverhältnis in Kraft, welches dem sogenannten Kündigungsschutz des Mietrechtsgesetzes unterliegt. Im Volksmund ist dies auch als Mieterschutz bekannt. Das betrifft alle Objekte, die dem Mietrechtsgesetz unterliegen“, weiß Patricia Ellensohn.

Dies ist dem Vermieter mit erheblichen Nachteilen verbunden, der Vermieter muss den Grund seiner Klage beweisen, z.B. den Ablauf des Mietvertrages. Eine Räumung darf daher nie eigenmächtig durch den Vermieter erfolgen.

 

EINMALIGE STILLSCHWEIGENDE VERLÄNGERUNG

Ein mögliches „Schlupfloch“ zugunsten des Vermieters wurde mit der Wohnrechtsnovelle vom 1.10.2006 geschaffen: Versäumen der Vermieter und Mieter unbewusst und tatsächlich stillschweigend den ersten Ablauf des Vertrages, so verlängert sich dieser einmalig stillschweigend um weitere drei Jahre. Danach muss aber unbedingt die Frist von 14 Tagen für die neuerliche Vertragsverlängerung, wofür ein neuer Mietvertrag zwingend erforderlich ist, bzw. für die Räumungsklage eingehalten werden. Dies gilt allerdings nur für Verträge, die dem Mietrechtsgesetz unterliegen und die nach dem 1.10.2006 abgelaufen sind.

 

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mitarbeiterin patricia ellensohn von der hypo immobilien und leasing
Patricia Ellensohn

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Immobilienmaklerin Patricia Ellensohn

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Für den Vermieter ist es wichtig, dass er den Ablauf eines befristeten Mietvertrages nicht versäumt und entsprechende Handlungen setzt. 

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